Insbesondere sei bei Inkrafttreten des ATSG im Jahr 2000 der Haushaltsschaden als normativer Schaden längst anerkannt gewesen. Wenn der Gesetzgeber den Haushaltsschaden von der Subrogation hätte ausnehmen wollen, hätte er ihn erwähnt. Sein Schweigen deute darauf hin, dass er sich bewusst für eine Globalmethode entschieden habe. Die Rechtsprechung solle nicht verkomplizieren, was das Gesetz in Art. 74 Abs. 2 Bst. f ATSG vereinfache. Die Unterscheidung nach Versorgung aus Haushalt und Er-