30.3 Welche Leistungen kongruent sind, ergebe sich aus Art. 74 Abs. 2 Bst. f ATSG. Die Bestimmung besage, dass Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgungsschaden Leistungen gleicher Art seien. Anders als bei Invaliditätsfällen (Art. 74 Abs. 2 Bst. c ATSG) unterscheide das Gesetz nicht zwischen Versorgungsschaden und Haushaltstätigkeit und solchem aus Erwerbstätigkeit. Es gebe keine objektiven Gründe, von diesem klaren Wortlaut abzuweichen. Insbesondere sei bei Inkrafttreten des ATSG im Jahr 2000 der Haushaltsschaden als normativer Schaden längst anerkannt gewesen.