- In BGE 124 III 222 E. 3b (Regressprozess) habe das Bundesgericht ausgeführt, die Witwenrente sei (auch) funktional kongruent zu hypothetischen Naturalleistungen, die der Versorger nach seiner Pensionierung im Haushalt erbracht hätte. 30.2 In der Lehre gebe es mehrere Autoren, die sich mit ausführlicher Begründung für die Poly- oder Omnikongruenz aussprächen (FRÉSARD-FELLAY, ROTHENBERGER) oder die zumindest andeuten würden, dass die Frage für Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen nicht zwingend gleich zu beantworten sei (FELL- MANN/KOTTMANN, STUDHALTER).