Entgegen der Annahme der Vorinstanz bestehe höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage: - Im Entscheid 5C.7/2001 E. 8 habe das Bundesgericht die Gesamtberechnung der Vorinstanz nicht beanstandet. - Auch BGer 4C.795/1997 E.2a lasse eine Gesamtschadenberechnung zu. - In BGE 124 III 222 E. 3b (Regressprozess) habe das Bundesgericht ausgeführt, die Witwenrente sei (auch) funktional kongruent zu hypothetischen Naturalleistungen, die der Versorger nach seiner Pensionierung im Haushalt erbracht hätte.