30. Die Anschlussberufungsklägerin führt aus, dass die im Todesfall ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen den Versorgungsschaden aus weggefallenem Erwerb in der Regel mehr als decken würden. Die versorgte Person werde überentschädigt. Diese Überentschädigung sei auf den Versorgungsschaden aus Haushaltsführung anzurechnen. In diesem Sinne sei von einer Omnikongruenz in zeitlicher und sachlicher Hinsicht auszugehen. Die Anschlussberufungsklägerin begründet dies wie folgt: 30.1 Entgegen der Annahme der Vorinstanz bestehe höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage: -