8 ten) Versorgungsschaden aus Erwerb und Haushaltsführung angerechnet habe. Sie plädiert für die Anwendung des sog. «Omnikongruenzprinzips». Schliesslich beanstandet sie, dass die Vorinstanz nicht von einer lediglich reduzierten Haftungsquote ausgegangen ist. 29.3 Auf die Rügen ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. Dabei ist vorab die Anrechnung der Sozialversicherungsleistungen zu prüfen, zumal sich die übrigen materiellen Fragen bei einer anderen Rechnungsart erledigen. IV. Kongruenz von Hinterlassenenrenten und Versorgungsschaden