Entsprechend dürfe hierfür auch kein Ersatz zugesprochen werden. In diesem Zusammenhang sei die Vorinstanz überdies von einem unzutreffenden Verständnis dieses Versorgungsschadenselements ausgegangen. Weiter moniert die Anschlussberufungsklägerin, dass die Vorinstanz die Leistungen der Sozialversicherungen nicht insgesamt an den (gesam-