Rechtsauffassungen könnten aber jederzeit aufgegeben werden. Entsprechend verlangen sie – wie bereits in ihrem zweiten Parteivortrag – die volle Anrechnung der AHV- Renten (nur) an den Erwerbsversorgungsschaden. Schliesslich fechten die Berufungskläger die erstinstanzliche Kostenverlegung an. 29.2 Die Anschlussberufungsklägerin rügt vorab eine Verletzung der Dispositionsmaxime: Dass die Kinder einen Versorgungsschaden aus Haushaltstätigkeit erlitten hätten, sei nicht rechtsgenüglich behauptet worden. Entsprechend dürfe hierfür auch kein Ersatz zugesprochen werden.