29. 29.1 Die Berufungskläger werfen der Vorinstanz zunächst vor, den Haushaltsversorgungsschaden der Berufungskläger (A.________, B.________ und C.________) falsch ermittelt zu haben (zu tiefe Stundenleistungen des Vaters). Sodann kritisieren sie, dass die Vorinstanz die Waisenrenten der AHV je hälftig auf die zwei Versorgungsschadenkategorien angerechnet hat. Sie habe diesbezüglich kein Zugeständnis abgegeben, sondern bloss eine Rechtsauffassung vertreten. Rechtsauffassungen könnten aber jederzeit aufgegeben werden.