Nach der Berechnung dieser beiden Elemente des Versorgerschadens hat sich die Vorinstanz gefragt, in welchem Umfang die entsprechenden Schadenersatzansprüche auf die Sozialversicherungen (hier: AHV, Unfallversicherung, Pensionskasse) kraft Subrogation übergegangen und demzufolge nicht von den Geschädigten, sondern von den Sozialversicherungen beim Schädiger bzw. dessen Versicherung einzufordern sind. Da sie hierzu keine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung fand, schloss sie sich der von ihr als herrschend bezeichneten Lehre an, wonach die Hinterlassenenrenten in einem Fall wie dem vorliegenden