27. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Verstorbene seine Ehefrau und seine Kinder einerseits mit finanziellen Mitteln, andererseits durch Mithilfe im Haushalt «versorgt» hat. Nach der Berechnung dieser beiden Elemente des Versorgerschadens hat sich die Vorinstanz gefragt, in welchem Umfang die entsprechenden Schadenersatzansprüche auf die Sozialversicherungen (hier: AHV, Unfallversicherung, Pensionskasse) kraft Subrogation übergegangen und demzufolge nicht von den Geschädigten, sondern von den Sozialversicherungen beim Schädiger bzw. dessen Versicherung einzufordern sind.