25. Zusätzlich zum Anspruch gegen den Schädiger (bzw. dessen Versicherung) stehen Personen, die ihren Versorger verloren haben, oftmals auch Ansprüche aus Sozialversicherung zu (Hinterlassenenrenten). Erbringen solche Versicherungen Leistungen, so treten sie gegenüber dem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein (sog. Subrogation; Art. 72 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1];