6 Versorgers unter Berücksichtigung der für ihn nicht mehr erforderlichen Aufwendungen besteht. Die weggefallenen Unterhaltsleistungen („Versorgung“) können dabei grundsätzlich in Geld (erzielt z.B. durch Erwerbseinkommen), Naturalien oder in Form von Dienstleistungen (z.B. durch Besorgen des Haushalts oder Mithilfe im Betrieb) erbracht worden sein (BGer 5C.7/2001 vom 20. Juli 2001, E. 8b; FELL- MANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz. 2110, 2113 und 2265).