45 Abs. 3 OR). Den GeschÃĪdigten kommt dabei ein unmittelbares Forderungsrecht gegen die Haftpflichtversicherung zu (Art. 65 Abs. 1 SVG). 24. Der Versorgungsschaden (zum Begriff siehe FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Rz. 166) ist eine besondere Art von Reflexschaden bzw. indirekter Schaden, der im Wegfall der Unterhaltsleistung des verstorbenen