23. Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]). Art. 62 Abs. 1 SVG verweist für Art und Umfang des Schadenersatzes auf die Grundsätze des Obligationenrechts (OR; SR 220). Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen (Art. 45 Abs. 1 OR). Zudem ist denjenigen Personen, die durch die Tötung ihren Versorger verloren haben, für diesen (sog. Versorgungs-)Schaden Ersatz zu leisten (Art. 45 Abs. 3 OR).