Da der Berufung kein Erfolg beschieden ist, braucht diese Frage nicht entschieden zu werden. 21.2 Es ist somit festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts hinsichtlich der Klägerin 1 am 24. September 2016 (Tag nach Ablauf der Berufungsfrist) rechtskräftig wurde. 22. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf Berufung und Anschlussberufung ist – unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Bezifferung der Anträge (vgl. E. 45 unten), einzutreten. III. Übersicht und Verfahrensgegenstand