Die Berufungsbeklagte hält dieses Vorgehen für rechtsmissbräuchlich. Die Kläger 2-4 (Berufungskläger 1-3; Kinder) sprächen sich oberinstanzlich für eine andere Verteilung der Versorgung im Haushaltsbereich sowie, nach dem Auszug der Kinder, für einen höheren Versorgungsbetrag zugunsten der Mutter aus. Diese Umverteilung greife in das rechtskräftige Urteil ein, was unzulässig sei (pag. 953 ff. und 991). Da der Berufung kein Erfolg beschieden ist, braucht diese Frage nicht entschieden zu werden.