21. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO), im Übrigen erwächst der Entscheid in Rechtskraft. 21.1 Die Klägerin 1 (Ehefrau und Mutter) hat kein Rechtsmittel ergriffen. Dies ist grundsätzlich zulässig: Bei der einfachen Streitgenossenschaft führt jeder Streitgenosse den Prozess unabhängig von den anderen Streitgenossen (Art. 71 Abs. 3 ZPO). Die Berufungsbeklagte hält dieses Vorgehen für rechtsmissbräuchlich.