18. Das Obergericht des Kantons Bern ist zur Beurteilung der mit Berufung weitergezogenen Streitigkeit in jeder Hinsicht zuständig (Art. 4 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [BSG 271.1]). 19. Der erstinstanzliche Entscheid wurde den Berufungsklägern am 24. August 2016, die Berufung der Anschlussberufungsklägerin am 14. Oktober 2016 zugestellt. Die Berufungs- und die Anschlussberufungsfristen sind gewahrt (Art. 311 Abs. 1, Art. 312 Abs. 2 und Art. 313 Abs. 1 ZPO).