4 16. Die Beklagte/Anschlussberufungsklägerin reichte am 22. Dezember 2016 eine unverlangte Stellungnahme ein (pag. 1021 ff.). II. Formelles 17. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem CHF 10‘000.00 übersteigenden Streitwert. Die Berufung ist zulässig (Art. 308 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).