14. Die Beklagte erhob am 11. November 2016 Anschlussberufung. Sie beantragte, die Klage der Kläger 2 und 3 sei abzuweisen und die erstinstanzlichen Kosten seien neu zu verlegen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, subeventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 951 ff.). 15. In ihrer Anschlussberufungsantwort vom 14. Dezember 2016 beantragten die Berufungskläger die Abweisung der Anschlussberufung (pag. 1003 ff.).