11. In ihrem schriftlichen zweiten Parteivortrag vom 31. März 2016 (pag. 647 ff.) beantragten die Kläger, die Beklagte sei zu verurteilen, folgende Beträge als Ersatz des jeweiligen Versorgungsschadens zu bezahlen: - der Klägerin 1: CHF 260‘220.00 - der Klägerin 2: CHF 85‘003.00 - dem Kläger 3: CHF 94‘523.00 - der Klägerin 4: CHF 177‘635.00 - den Klägern 1-4 zu gesamter Hand: CHF 31‘331.00 (Zins) Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage (pag. 593 ff.). In ihrer Stellungnahme zum zweiten Parteivortrag der Beklagten (pag.