3. An der HV vom 21. Januar 2014 (Protokoll: pag. 137) präzisierten die Kläger die Berechnung der eingeklagten Summen, jedoch ohne diese zu beziffern. Die Beklagte hielt am gestellten Rechtsbegehren fest. 2 4. Das Regionalgericht beschränkte das Verfahren in der Folge auf die geltend gemachten Ersatzansprüche für Todesfallkosten, vorprozessuale Anwaltskosten und Genugtuung (pag. 145). Es stellte in Aussicht, anschliessend über die Anwendung des Omnikongruenzprinzips zu entscheiden.