11. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren, bestimmt auf Fr. 10'000.--, werden mit 1/6, ausmachend Fr. 1666.65, dem Kläger und mit 5/6, ausmachend Fr. 8'333.35 der Beklagten zur Bezahlung auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Kläger hat der Beklagten Fr. 1'666.65 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 12. Die Beklagte hat dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'981.45 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 13. Die Beklagte hat dem Kläger für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'749.30 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.