9. Die Grundbuchgebühren und die Geometerkosten werden dem Kläger auferlegt. Diese werden dem Vorschussanteil von Fr. 9'100.00 entnommen. 24 Eine allfällige Restanz dieses Vorschussanteils wird dem Kläger nach Vorliegen der Rechnungsbelege des Nachführungsgeometers und des Grundbuchamts zurückerstattet. Eine allfällige Nachforderung von Fremdgebühren beim Kläger durch das Gericht bleibt vorbehalten.