Der Nachführungsgeometer hat insbesondere die definitiven Mutations- und Messurkunden dem Gericht zuzustellen und diese bilden, soweit sie vom Gericht danach unterzeichnet werden, einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Entscheids. Gleichzeitig hat der Nachführungsgeometer dem Gericht seine Kostennote einzureichen. 6. Das Grundbuchamt Oberland, Dienststelle Interlaken, wird angewiesen, auf den Grundstücken Innertkirchen 1 (Innertkirchen)-Gbbl. Nr. 530 und Nr. 126 die Bereinigung der Lasten und Rechte (betrifft die Planänderung gemäss den vorgenannten Ziffern 1 und 6) gemäss Art. 974a ff. ZGB durchzuführen.