4. Der vorliegende Entscheid ersetzt mit Eintritt der Rechtskraft die erforderlichen Willenserklärungen der Beklagten gemäss Ziffer 1 und 2 hiervor. Das 23 vorerwähnte Baurecht beginnt mit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids und endet 99 (neunundneunzig) Jahre später.