3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger gemäss Entwurf Planbeilage zur Planänderung Innertkirchen Nr. 2016-042 des Nachführungsgeometers F.________ (Entscheidbeilage 2, rote Linie) ein 99 (neunundneunzig) Jahre währendes, selbständiges und dauerndes Baurecht gemäss Art. 675 und Art. 779 ff. ZGB für die Bauten Nr. 519c (Schweinestall) und Nr. 519j (Schweine- resp. Hühnerstall), umfassend die Teilfläche von 62 m2 des Grundstücks Innertkirchen 1 (Innertkirchen)-Gbbl. Nr. 126, einzuräumen.