2. Die Beklagte wird verurteilt, anzuerkennen, dass das Grundstück des Klägers, Innertkirchen 1 (Innertkirchen)-Gbbl. Nr. 530, einen Halt von 6'685 m2 zuzüglich 472 m2, total 7'157 m2, aufweist und insbesondere das Gebäude Nr. 519b umfasst, sowie dass die Grundstücksgrenze gemäss Entwurf Planbeilage zur Planänderung Innertkirchen Nr. 2016-041 des Nachführungsgeometers F.________ (Entscheidbeilage 1, rote Linie) verläuft.