Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche der Parteien auf Ersatz ihrer Parteientschädigungen resultiert ein Anspruch des Klägers im Berufungsverfahren von Fr. 3'749.30 (siehe Berechnungstabelle im Anhang) Die Kammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides in Rechtskraft erwachsen sind. Auf das Feststellungsbegehren des Klägers wird nicht eingetreten.