Der Kläger ist gemäss Unternehmensidentifikations-Register (UID Register; abrufbar unter: www.uid.admin.ch) mehrwertsteuerpflichtig und kann somit die von seinem Rechtsvertreter auf ihn überwälzte Mehrwertsteuer in seiner eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Die in der Kostennote aufgeführte Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen ist deshalb bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen (Beschluss der Zivilabteilung des Obergerichts vom 13. November 2014, gestützt auf das in BVR 2014, 484 ff publizierte Urteil des Verwaltungsgerichts).