41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG, 168.11). Ueberdies konnte das Verfahren auf schriftlichem Weg, d.h. ohne Verhandlung erledigt werden. Nach Ansicht der Kammer erscheint daher eine Ausschöpfung des Tarifrahmens in der Grössenordnung von 65%-70% als ausreichend. Das Honorar von B.________ ist folglich zu kürzen und wird auf Fr. 6'000.-- festgesetzt. Praxisgemäss ist eine Kleinspesenpauschale von 3% des Honorars (Fr. 180.--) zu sprechen (zzgl. MWSt. von Fr. 494.40).