Der ordentliche Tarifrahmen beträgt in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 PKV Fr. 1'600.-- bis Fr. 7'850.--. Ein Zuschlag gemäss Art. 9 PKV ist für das oberinstanzliche Verfahren nicht angezeigt, zumal keine weitere Sammlung oder Zusammenstellung von Beweismaterial notwendig war. Der Prozessgegenstand im Berufungsverfahren (vorwiegend Beweiswürdigung) war vielmehr übersichtlich, so dass der Schwierigkeitsgrad höchstens als durchschnittlich bis überdurchschnittlich zu veranschlagen ist. Dasselbe gilt für die übrigen Kriterien nach Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG, 168.11).