53. B.________ verlangt für das oberinstanzliche Verfahren ein Honorar von Fr. 11'775.--. Er ist der Ansicht, auch im Berufungsverfahren rechtfertige sich eine Ausschöpfung des Tarifrahmens zu 100%, zuzüglich eines Zuschlages gemäss Art. 9 der Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811) von 50%.