Auf der anderen Seite unterliegt der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren und über weite Strecken mit seiner Anschlussberufung. Er obsiegt mit der Anschlussberufung nur marginal im Zusammenhang mit der Verteilung der erstinstanzlichen Kosten. Angesichts dieser Ausgangslage erscheint es angemessen, die oberinstanzlichen Kosten dem Kläger zu einem Sechstel und der Beklagten zu fünf Sechsteln aufzuerlegen.