Der Kläger hat folglich erstinstanzliche Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'120.-- zu tragen. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche der Parteien auf Ersatz ihrer Parteientschädigungen resultiert mit Blick auf die einschlägigen erstinstanzlichen Zahlen (p 621 ganz unten) ein Anspruch des Klägers von Fr. 9'981.45 (siehe Berechnungstabelle im Anhang). In Bezug auf die Abweisung der Umtriebsentschädigung kann auf die zutreffenden vorrichterlichen Erwägungen verwiesen werden. 52. Im oberinstanzlichen Verfahren ist die Beklagte mit ihrer Berufung vollständig unterlegen.