21 Der Kläger ist erstinstanzlich lediglich mit seinem Begehren um Einräumen eines Baurechts am Kiosk und mit seinem Feststellungsbegehren unterlegen. Diese beiden Begehren haben kaum Prozessaufwand verursacht. Nach Ansicht der Kammer ist deshalb der dem Kläger auferlegte Kostenanteil von einem Viertel übersetzt. Er wird auf einen Fünftel reduziert. Der Kläger hat folglich erstinstanzliche Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'120.-- zu tragen.