51. Der Kläger macht weiter geltend, die Beklagte habe die gesamten erstinstanzlichen Kosten (Gerichts- und Parteikosten) zu tragen. Die Vorinstanz hat dem Kläger einen Viertel und der Beklagten drei Viertel der Kosten auferlegt. Sie hat dabei das Ausmass des Obsiegens bzw. Unterliegens und den Prozessaufwand berücksichtigt. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen darf die Verweigerung der Umtriebsentschädigung bei der Gewichtung des Obsiegens oder Unterliegens nicht berücksichtigt werden. Die Umtriebsentschädigung ist vielmehr eine Folge des materiellen Prozessausgangs.