Die Vorinstanz hat dem Kläger folglich zu Recht ein Baurecht an den beiden Ställen eingeräumt. Der angefochtene Entscheid muss auch in diesem Punkt vollumfänglich bestätigt werden. III. Kosten: 50. Der Kläger verlangt im Rahmen seiner Anschlussberufung, dass die Grundbuchgebühren und Geometerkosten von der Beklagten zu tragen seien. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, werden im nichtstreitigen Verfahren sowohl die anfallenden Grundbuchgebühren wie auch die anfallenden Geometerkosten von derjenigen Person getragen, welcher im Grundbuch ein bestimmtes Recht eingeräumt wird.