Dass sich die Parteien im Rahmen einer Vereinbarung nicht fanden, stellt keinen Fall von Art. 44 Abs. 2 SchlT ZGB dar. Ein Rechtsverlust ist mit der Ablehnung nicht verbunden. Nur weil der Kläger mit einer Offerte der Beklagten nicht 20 einverstanden war, darf nicht auf einen Verzicht oder eine zweckwidrige Rechtsausübung geschlossen werden. Im Uebrigen ist auch nicht ersichtlich, welche Fakten der Kläger geschaffen haben sollte, die sein angeblich widersprüchliches Verhalten begründen könnten.