49. Seitens der Beklagten blieb unbestritten, dass der Kläger altrechtlicher Eigentümer der beiden Gebäude 519c und 519j war. Mit den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen ist sodann vom Bestehen überlieferter Baurechte auszugehen, die in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 SchlT ZGB auch ohne Eintrag im Grundbuch gültig bleiben. Ihre funktionelle Entsprechung finden diese überlieferten Rechte in einem selbständigen und dauernden Baurecht gemäss Art. 675 und Art. 779 ff ZGB.