48 In der Berufung hält die Beklagte am Verzicht des Klägers auf die Einräumung der Baurechte (Nrn. 519c und 519j) fest. Sie beruft sich sinngemäss auf Art. 44 Abs. 2 SchlT ZGB, wonach das Recht absolut untergehen kann. Der Kläger habe die von der Beklagten angebotenen Baurechte aus sachfremden Gründen abgelehnt. Das führe zur Verwirkung seiner Rechte. Dass er weiterhin daran festhalte, erfülle den Tatbestand des "venire contra factum proprium", was keinen Rechtschutz verdiene.