Der Berechtigte könne die Eintragung bislang nicht eingetragener Rechte auch nach der Einführung des Grundbuches noch verlangen. Vorbehalten seien lediglich entgegenstehende Rechte gutgläubiger Dritter oder der Untergang des Rechts nach Art. 44 Abs. 2 SchlT ZGB. Hier seien das altrechtliche Eigentum des Klägers an den Gebäuden sowie sein Eigentum an Alpanteilsrechten unbestritten geblieben. Der Eintragung einer Dienstbarkeit stehe weder das Recht eines Dritten entgegen, noch stelle das Scheitern der Einigungsbemühungen (betreffend Einräumen des Baurechts) einen Tatbestand von Art. 44 Abs. 2 SchlT ZGB (Untergang) dar.