47. Die Vorinstanz ging im Wesentlichen vom Weiterbestand altrechtlicher nicht im Grundbuch eingetragener dinglicher Rechte aus (Art. 17, 21, 44 Abs. 1 SchlT ZGB). Die Praxis nehme für die auf einer Alp stehenden - eigentumsmässig jedoch nicht der Alpgenossenschaft zuzuordnenden - Gebäude seit jeher das Bestehen überlieferter Baurechte an. Diese behielten in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 SchlT ZGB auch ohne Eintragung im Grundbuch Gültigkeit. Der Berechtigte könne die Eintragung bislang nicht eingetragener Rechte auch nach der Einführung des Grundbuches noch verlangen.