19 schlossen; zum Teil allerdings blieben die Rechteinhaber untätig (p 477 Z 5 ff) oder - wie im Fall des Klägers - misslang eine Vereinbarung mit der Genossenschaft. Immerhin blieb unbestritten, dass der Kläger altrechtlicher Eigentümer der beiden Ställe war und diese vor einigen Jahren noch auf Aufforderung der Beklagten hin saniert hatte. Die Beklagte stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie Eigentümerin der Gebäude geworden sei, nachdem der Kläger im Zuge der Erstvermessung die Einräumung eines Baurechts abgelehnt habe.