46. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Parteien geht hervor, dass bis zur Erstvermessung auf der Engstlenalp viele Gebäude auf dem Land der Beklagten nicht in ihrem Eigentum standen, ohne dass entsprechende Baurechte verabredet gewesen wären. Während also der Boden der Alpgenossenschaft gehörte, wurden und werden die Gebäude von einzelnen Bauern genutzt und unterhalten. Nach und nach wurden diese alten Rechtsverhältnisse modernisiert, indem die Alpgenossenschaft und die Bauern Baurechtsverträge ab-