Die Vorinstanz hat im Dispositiv das Konstrukt mit der Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklärung gewählt. Das Urteil ersetzt in diesem Fall die verweigerte Willenserklärung. Die Kammer könnte zwar die Anerkennung gleich selbst aussprechen, etwa mit der Formulierung "das Grundstück umfasst einen Halt von (……), und insbesondere das Gebäude Nr. 519b (…)". Da das Ergebnis letztlich aber dasselbe ist, verzichtet die Kammer auf eine andere Formulierung des Dispositives. C. Eigentum an einem Baurecht / Gebäude 519c und 519j (Schweineställe resp. Schweine- Hühnerstall)