Zudem führt die Beklagte selbst aus, dass die Bezahlung durch Verrechnung erfolgt sei. D.h. mit ihrer Verrechnungserklärung bezahlte sich die Beklagte sozusagen selbst und der Kläger konnte dem nur schwerlich etwas entgegenhalten. Auch der Baurechtszins ist nach dem Gesagten für den Eigentumsbeweis nicht ausschlaggebend.