Der Baurechtszins ist eine Erscheinung jüngeren Datums und hängt mit dem Streit über den Boden zusammen. Er geht wohl letztlich auf eine Verhärtung der Fronten zurück, weil der Kläger an seinem Eigentumsanspruch festhielt. Für die Beklagte war aber schon länger klar, dass der Kläger Eigentum am Boden rund um die Sennhütte anspricht. Die - wie die Beklagte einräumt - "widerwillige" Bezahlung eines Baurechtszinses lässt deshalb keine Rückschlüsse auf die Eigentumsverhältnisse zu. Zudem führt die Beklagte selbst aus, dass die Bezahlung durch Verrechnung erfolgt sei.