Baurechtszins 44. Die Beklagte verrechnet dem Kläger seit mehreren Jahren einen Baurechtszins im Zusammenhang mit dem strittigen Grundstücksteil und dem darauf liegenden Gebäude 519b. Aus der Tilgung dieser Forderung folgert die Beklagte, der Kläger habe schon immer gewusst, dass er nicht Eigentümer des Bodens 18 sei. Ihrer Ansicht nach behauptet der Kläger nun plötzlich Eigentum, weil er keinen Baurechtszins mehr bezahlen wolle (p 667).